Mit der EU-Erbrechtsverordnung wird das Erben und Vererben internationaler
Zum 17. August 2015 trat die neue EU-ErbrechtsVO in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird das Erbrecht für EU-Angehörige in einem wichtigen Punkt neu geregelt: Künftig beantwortet sich die Frage, nach dem Recht welchen Staates das jeweils geltende Erbrecht zu beurteilen ist (sog. „Erbstatut“), nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern knüpft an den gewöhnlichen Aufenthaltsort, sprich an das Recht des Staates an, in dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hat. Besonders im Ausland lebende Rentner müssen aufpassen, dass ihnen ihr Testament nicht "zerschossen" wird.
Statt deutscher gelten dann spanische, französische oder polnische Gesetze. Ob ein zu Hause errichtetes Testament wirksam ist, richtet sich dann nach dem Recht des Landes, in dem der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abwicklung seines Nachlasses kann dann nach überraschend anderen Regeln laufen als gedacht.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird im Ergebnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod vorzunehmen sein.
Ein Berliner Testament ist im Ausland Makulatur!
Ein Großteil der im Ausland lebenden Personen hat ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Hierin setzen sich die Eheleute mit Bindungswirkung gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder zu Nacherben. Diese deutsche Regelung kennen andere Länder nicht. Soweit die deutsche Regelung dann beispielsweise dem spanischen Recht widerspricht, würde die Erbfolge nach spanischem Recht geregelt.
Andere Länder, andere Erbschafts-Sitten
Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch spanische oder französische Regelungen Vorzüge bieten können, die das deutsche Recht nicht kennt. Diese Regelungsmöglichkeiten muss man aber kennen, wenn man sie sinnvoll nutzen will.
In Spanien haben Eheleute weniger starke Erbrechte!
So ist es in Spanien möglich, dass eine Erbschaft komplett den gemeinsamen Kindern zufällt und der Ehepartner lediglich ein Nutzungsrecht an der zuletzt gemeinsam benutzten Wohnung erhält.
Wichtig: Die EU-ErbrechtsVO gilt nicht in Großbritannien, Irland und Dänemark. Diese Länder sind der VO nicht beigetreten.
Es bleibt ein Ausweg aus dem EU-rechtlichen Durcheinander
Die EU-Verordnung selbst lässt für Skeptiker ein Schlupfloch:
Wer möchte, dass sein Nachlass nach dem Recht seines Heimatlandes geordnet wird, kann durch Testament festlegen, dass für den Nachlass auch künftig seine Staatsangehörigkeit maßgeblich sein soll (Rechtwahl
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat, kann auf diese Weise die Geltung deutschen Erbrechts bestimmen.
Deshalb ist die Kenntnis über den Zeitpunkt des Eintritts der Geltung der neuen EU-Verordnung so wichtig. Wer nichts tut, dessen Erben haben möglicherwiese das Nachsehen.
Fazit
Europa vergrößert die Spielräume seiner Bürger und bringt damit mehr Farbe ins Spiel. Es liegt bei jedem selbst, die gebotenen Möglichkeiten zu nutzen.
Ich berate Sie gerne, wie Sie das im Erbfall anzuwendende Recht im Testament oder Erbvertrag individuell bestimmen. Darüber hinaus erfahren Sie von mir,
• in welchen Fällen und warum sie die Regelungen der EU-ErbVO beachten müssen,
• wie sich der sachliche Anwendungsbereich der EU-ErbVO bestimmt,
• welche „Gerichte“ im Sinne der Verordnung international zuständig sind,
• über weitere verfahrensrechtliche Einzelheiten und
• welche Vorteile das Europäische Nachlasszeugnis bieten kann.