Erbrecht und Vermögens-/Unternehmensnachfolge

Eine rechtzeitige und individuelle Vorsorge- und Nachfolgeplanung hilft Ihnen dabei, Ihr Vermögen zu sichern und Streitigkeiten innerhalb Ihrer Familie (und ggf. Mitgesellschaftern) bereits im Vorfeld zu vermeiden

Mitglied Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)

Nach einem ersten Check Ihrer individuellen Familien- und Vermögenssituation entwickle ich gemeinsam mit Ihnen Ihr persönliches Konzept für die optimale und steueroptimierte Gestaltung Ihrer Vorsorge und Vermögensübergabe auf die nächste Generation. Darüber hinaus vertrete ich Sie im Erbprozess und bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche

Meine Leistungen für Ihr Generationenmanagement

  • Vollmachten und Verfügungen (Vorsorge-, Bankvollmacht; Betreuungsverfügung; Patientenverfügung; Sorgerechtsverfügung)

  • Schenkungen (sog. vorweggenommene Erbfolge)

  • Testamentsgestaltung und Testamentsvollstreckung

  • Nachfolgegestaltung bei behinderten/bedürftigen Angehörigen

  • Unternehmens- und Vermögensnachfolge, insbesondere Strukturierung von Familiengesellschaften

  • Stiftungen 

  • (internationale) Nachlassabwicklung unter Beachtung der EU-Erbrechtsverordnung

  • Vorausschauende Liquiditätsplanung 

  • Absicherung der Hinterbliebenen

Zur Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen habe ich mit weiteren Spezialisten das Buch: "Nachfolgeratgeber Familienunternehmen - Ein integrierter Leitfaden für die Praxis" verfasst (Herausgeber: F.A.Z.-Institut für Management, ISBN13:978-3-89981-915-1) 

Stiftung von Todes wegen

Sind keine Erben vorhanden oder sollen Personen in Ansehung der Erbmasse dauerhaft beschränkt bleiben, bietet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen eine interessante, noch wenig beachtete Gestaltungsoption. Man unterscheidet gemeinnützige und privatnützige Stiftungen sowie selbständige und unselbständige Stiftungen von Todes wegen. 

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, gleichgültig ob lebzeitig übertragen oder von Todes wegen ausgestaltet, bieten einen erheblichen steuerlichen Vorteil, da sie regelmäßig gem. § 13 Abs. 1 Ziff. 16 ErbStG erbschafts- und schenkungssteuerfrei sind! Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Stiftungsneugründung oder um eine Zustiftung, die das Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung erhöht, handelt.

Meine Erfahrungen als Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung gebe ich an Sie weiter: Ich kann Sie in allen rechtlichen Belangen bei der Errichtung einer Stiftung und der Testamentsgestaltung sowie im täglichen Stiftungsgeschäft umfassend beraten.   

Testamentsvollstreckung

Eine sorgfältige Nachlassplanung setzt nicht nur eine ordnungsgemäß und formwirksam errichtete letztwillige Verfügung voraus, sondern auch die Umsetzung des letzten Willens nach dem Erbfall. Nach dem Tod kann nicht verhindert werden, dass der letzte Wille des Erblassers von den Erben schlecht umgesetzt oder sogar gänzlich missachtet wird. Hier kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers als verlängerter Arm des Erblassers helfen. 

Als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes ist der Testamentsvollstrecker ausschließlich dem Erblasserwillen verpflichtet. So kann eine Fehlverteilung des Nachlasses verhindert werden: Während der Testamentsvollstreckung kann ausschließlich der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen und ist zum Schutz der Erben den Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.

Dringend zu empfehlen ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung v. a. in folgenden Fällen:

  • Minderjährige Erben;

  • Erbstreitigkeiten, v. a. bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind zu befürchten; 

  • Überwachung/Erfüllung von Vermächtnisse, Auflagen etc.;

  • Der Erbe oder der Nachlass ist verschuldet und möglichen Zugriffen von Gläubigern ausgesetzt;

  • Einer der Erben ist behindert und es soll der Zugriff Dritter, insbesondere des Sozialhilfeträgers, verhindert werden;

  • Der Nachlass, z. B. ein Unternehmen oder umfangreiches Immobilienvermögen, soll über längere Zeit als Einheit zusammengehalten und fortgeführt werden;

  • Ein größerer Nachlass soll in eine (gemeinnützige) Stiftung übertragen werden. 

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache und verlangt hohe fachliche Kompetenz!

Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt maßgeblich mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs- und Überzeugungskraft. Zudem erfordert die ordnungsgemäße Testamentsvollstreckung in der Regel umfangreiche Rechtskenntnisse, so dass es zu empfehlen ist, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Ich bin durch die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) zusätzlich ausgebildeter und geprüfter Testamentsvollstrecker (durch ein Testat bescheinigt) und bin in der Liste der Testamentsvollstrecker der DVEV geführt, die allen Nachlaßgerichten in Deutschland vorliegt. 

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgemaßnahmen sind wichtiger denn je. Ein tragischer Unfall oder eine plötzliche schwere Krankheit können jeden von uns unabhängig vom Alter aus heiterem Himmel treffen und unser gewohntes Leben augenblicklich verändern. Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder nahe Verwandte sind nicht automatisch vertretungsbefugt. Ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wird zwingend ein Betreuer bestellt. Auch ein Formular oder ein Vordruck kommt da schnell an seine Grenzen. "Viele Vordrucke zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind unbrauchbar" (Dt. Ärzteblatt 2013, Heft 46, A2188). 

Hierzu benötigen Sie:

  • Mit ihr treffen Sie eigenständig die Entscheidung, wer sich in einer Notsituation (Geschäftsunfähigkeit) um Ihre Angelegenheiten (Vermögen + persönliche Sorge) kümmern soll. Der Unternehmer benötigt darüber hinaus noch speziell auf seine Situation zugeschnittene Maßnahmen (Handlungsanweisung, Stimmrechtsvollmacht, etc.), Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag.

    Vorsorgen ist heute wichtiger denn je.

    Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können?

    Eine rechtzeitige und individuelle Vorsorgeplanung ist für jeden Einzelnen unabhängig vom Alter neben einem wirksamen Testament von immenser Bedeutung, egal ob als Privatperson oder als Unternehmer.

    In einer unverbindlichen Erstberatung zeige ich Ihnen auf:

    Was kann man mit einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung regeln?

    Was ist dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu beachten?

    zusätzliche Vorsorgemaßnahmen bei Ausfall des Unternehmers: Handlungsanweisung / Stimmrechtsvollmacht, 2. Geschäftsführer / Prokura / Handlungsvollmacht

    Wie packen Sie Ihren Notfallkoffer und verbessern damit Ihre Kreditkonditionen?

    Ich biete Ihnen eine günstige Pauschale für die Erstellung einer auf Sie individuell abgestimmten Vorsorgevollmacht an. Verlassen Sie sich nicht auf die zahllosen im Internet befindlichen Formulare und Vordrucke!

  • (Sorgerechtsverfügung, Güterstandsvereinbarung, Ehevertrag, Vereinbarung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft etc.)

  • Mit ihr legen Sie fest, wer Sie in einer Notsituation betreuen darf und wie die Betreuung geführt werden soll.

  • Damit teilen Sie im Voraus Ihre Vorstellungen und Wünsche bei Krankheit mit und geben konkrete Anweisungen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen. Sie wahren Ihr Selbstbestimmungsrecht, schaffen Verbindlichkeit und geben eine wesentliche Entscheidungshilfe für Familie und Arzt. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 6.7.2016, XII ZB 61/16) hat entschieden, dass in der Patientenverfügung der Sterbewille klar zum Ausdruck kommen muss, d. h. es müssen die einzelnen medizinischen Maßnahmen, die im Krankheitsfall nicht gewünscht sind sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen und die konkreten Behandlungssituationen, unter denen keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, möglichst konkret benannt sein. Daher erhalten Sie von mir auch kein Formular oder formaljuristisches Dokument, das in der Praxis unbrauchbar ist.

  • Einen Order, in welchem Sie alle Dokumente zur Vorsorge ablegen.

Durch kompetente Beratung werde ich alle Ihre Fragen beantworten. Dadurch erhalten Sie ein klares Verständnis für eine optimale Gestaltung Ihrer Vorsorge.

Sollten Sie noch Fragen haben, dann schreiben Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter. Oder nutzen Sie die günstige Erstberatungspauschale für 190 EUR zzgl. MwSt. 

Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung

Telefon: +49 (0)89 45 244 35 - 0

E-Mail: info@anwalt-auer.de